§ 4 – Leistungsformen
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von Dienstleistungen, normal normal Geldleistungen und normal normal Sachleistungen. normal normal normal arabic (2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.
Kurz erklärt
- Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.
- Zuständige Träger helfen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen, Beratung und Unterstützung zu erhalten.
- Sie fördern den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe.
- Die Träger arbeiten mit Schulen, Kindertageseinrichtungen und anderen lokalen Organisationen zusammen.
- Ziel ist es, Eltern zu unterstützen und sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche Bildungs- und Teilhabeleistungen nutzen können.